Geisha (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Geisha (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| (4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
= Erwerb von zusätzlichen Vorteilen = | = Erwerb von zusätzlichen Vorteilen = | ||
Der Erwerb von zusätzlichen Vorteilen ist ein seltener Effekt und muss stichhaltig begründet werden. Es gibt keinen generellen Anspruch auf die Gewährung, die Entscheidung | Der Erwerb von zusätzlichen Vorteilen ist ein seltener Effekt und muss stichhaltig begründet werden. Es gibt keinen generellen Anspruch auf die Gewährung, die endgültige Entscheidung obliegt dem Kommandanten.<br> | ||
Es besteht zu keiner Zeit ein Anspruch auf die Genehmigung eines zusätzlichen Vorteils. | Es besteht zu keiner Zeit ein Anspruch auf die Genehmigung eines zusätzlichen Vorteils. | ||
| Zeile 8: | Zeile 8: | ||
'''Wenn Nachteile gewählt wurden, muss immer mindestens 1 Nachteil permanent erhalten bleiben.''' | '''Wenn Nachteile gewählt wurden, muss immer mindestens 1 Nachteil permanent erhalten bleiben.''' | ||
[[Kategorie:Regelwerk]] | [[Kategorie:Regelwerk Advanced]] | ||
Aktuelle Version vom 3. Juli 2025, 21:12 Uhr
Erwerb von zusätzlichen Vorteilen
Der Erwerb von zusätzlichen Vorteilen ist ein seltener Effekt und muss stichhaltig begründet werden. Es gibt keinen generellen Anspruch auf die Gewährung, die endgültige Entscheidung obliegt dem Kommandanten.
Es besteht zu keiner Zeit ein Anspruch auf die Genehmigung eines zusätzlichen Vorteils.
Ablegen von vorhandenen Nachteilen
Das Ablegen von vorhandenen Nachteilen ist ein aufwendiger Vorgang, der viel Zeit und Anstrengungen des Charakters in Anspruch nimmt. Das Ablegen eines Nachteils wird durch den Verlust von 30 Prestigepunkten repräsentiert, da eine solche Umstellung meist mit unangenehmen Verhaltensweisen des Charakters einhergeht.
Wenn Nachteile gewählt wurden, muss immer mindestens 1 Nachteil permanent erhalten bleiben.