Kapitel3.5

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3.5.1 Diensteid der Konföderation

Piloten haben folgenden Diensteid nach Abschluß der Akademie zu leisten:

Ich bin das Herz der Konförderation Ein Diener des Friedens... Ein Retter der Freiheit... Ein Wächter der Welt... Während ich den Weg zum Sieg ebne, werde ich den Feind nicht fürchten, denn er kann die Gerechtigkeit nicht bezwingen. Während ich das gerechte Feuer des Friedens anzünde, werde ich das Leben als heilig achten, denn es ist meine Pflicht, dem Bösen entgegenzutreten.

3.5.2 Dienstvorschriften und Verhaltenskodex

Pflichten des Soldaten

  • Der Soldat hat die Pflicht, der Konföderation zu dienen, Leben, Recht und Freiheit der menschlichen Rasse und ihrer Verbündeten zu verteidigen
  • Der Soldat muss seinem Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen.
  • Der Soldat ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen
  • Ein Befehl, der fragwürdig erscheint, darf hinterfragt werden: wird der Befehl wiederholt, ist der Soldat zur Ausführung verpflichtet (siehe auch RW 3.1.4)

Der Zusammenhalt der TCN beruht wesentlich auf Kameradschaft. Es verpflichtet alle Piloten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.


Pflichten des Geschwaderführers

  • Der Geschwaderführer soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
  • Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
  • Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
  • Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts , der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
  • Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

3.5.3 Vorgehensweise bei Fehlverhalten

Die Gesetze, Regelungen und Erlässe gelten im gesamten Territorium der Konföderation, d.h. auf allen Schiffen und Raumstationen sowie Planeten. Jeder Angehörige der Konföderation hat das Recht einen Vorfall zu melden, muss allerdings zwingend den offiziellen Dienstweg

Charakter -> Geschwaderführer / Abteilungsleiter (bei Forencharakteren, wenn vorhanden) -> (Stabsoffizier, wenn vorhanden) -> Kommandant -> A1

einhalten. Bei Missachtung einer Meldung oder einer "Vertuschung" aus Sicht des Charakters kann die nächsthöhere Instanz zur Klärung angerufen werden. Meldungen dürfen nur innerhalb der Spielgruppe oder im Rahmen von innerweltlichem Kontakt zu der Spielgruppe erfolgen.

Die beispielhaft aufgeführten Vergehen sind nicht abschließend aufgelistet, nicht aufgeführte Vorfälle werden von der zuständigen Entscheidungsinstanz selbstständig zugeordnet.

Eine offizielle Meldung sollte immer die letzte Möglichkeit sein, wenn Warnungen bewusst missachtet werden und trotz Warnung keine Besserung im Verhalten erkennbar ist.

3.5.4 Einstufung der Verstöße

Die beispielhaft aufgeführten Vergehen sind nicht abschließend aufgelistet, nicht aufgeführte Vorfälle werden von der zuständigen Entscheidungsinstanz selbstständig zugeordnet.

§ 1 - Niedere Vergehen (Meldefrist: innerhalb 14 Tage nach Kenntnis)

Die folgenden Vergehen können von Kommandanten, Stabsoffizieren (Spielleiter) und Geschwaderführern direkt bestraft werden und können der A2 zwecks Akteneintrag gemeldet werden.

  • Minderschwerer Ungehorsam im Dienst - Der Offizier führt einen Befehl nicht unmittelbar aus, verursacht deswegen jedoch keine nennenswerten Folgen.
  • Regelmäßig fehlende Höflichkeitsbezeugung
  • Wiederholtes Stören durch unangemessene Kommentare/Bruch der Funkstille


§ 2 - Mittelschwere Vergehen (Meldefrist: innerhalb 4 Wochen nach Kenntnis) Die folgenden Vergehen können von Kommandanten, Stabsoffizieren (Spielleiter) und Geschwaderführern direkt bestraft werden, müssen jedoch unverzüglich an die A2 zwecks Akteneintrag gemeldet werden.

  • Mittelschwerer Ungehorsam im Dienst - Der Offizier führt einen Befehl nicht unmittelbar aus, was geringfügige, negative Konsequenzen nach sich zieht.
  • Beleidigung eines Vorgesetzten im Affekt.
  • Trunkenheit, Schlafen oder wiederholte Unaufmerksamkeit im Dienst


§ 3 - Schwere Vergehen (Meldefrist: innerhalb 1 Jahr nach Kenntnis) Die folgenden Vergehen können von Kommandanten, Stabsoffizieren (Spielleiter) und Geschwaderführern gemeldet werden, eine Verhandlung/Bestrafung erfolgt durch eine Kommission unter Vorsitz des Marschalls. Das Strafmaß muss unverzüglich der A2 zwecks Akteneintrag mitgeteilt werden.

  • Bewusste Beleidigung von Vorgesetzten
  • Bewusste Nicht-Ausführung eines Befehls, was schwere Konsequenzen und/oder Schäden an Konföderationseigentum zur Folge hat


§ 4 - Hochverrat (Meldefrist: unbegrenzt) Die folgenden Vergehen müssen aufgrund der Schwere des Vergehens zwingend gemeldet werden, eine Verhandlung/Bestrafung erfolgt durch eine Kommission unter Vorsitz des Marschalls. Das Strafmaß muss unverzüglich der A2 zwecks Akteneintrag mitgeteilt werden.

  • Weitergabe von Informationen an den Feind.
  • Bewusste Verweigerung eines Befehls mit dem Ziel, Eigentum der Konförderation zu beschädigen oder zu zerstören und/oder das Leben von Bürgern der Konföderation und ihrer Verbündeten zu gefährden.

3.5.5 Straßmaß bei Vergehen

Verwarnungen (§1) Verwarnungen (nicht eintragungspflichtig in der Akte) oder Aktenvermerke zu erteilen obliegen dem Kommandanten, den Stabsoffizieren (Spielleiter), dem Geschwaderführer und dessen Stellvertreter. Offiziere ab dem Rang Major (O4) können eine Verwarnung beim Vorgesetzten des zu Verwarnenden beantragen.

Aberkennung von Abschüssen (§1 + §2) Die Aberkennung von Abschüssen obliegt allein dem Kommandanten oder Stabsoffizier (Spielleiter). Gründe hierfür können Ungehorsam, wiederholte Unaufmerksamkeit oder Störung des Spielflusses sein. Die Höhe der Aberkennung liegt bis 20 Abschüsse nach Ermessen.

Verbot der Ausübung des Dienstes (§1 + §2) Ein Kommandant, Stabsoffizier (Spielleiter), der Geschwaderführer oder dessen Stellvertreter kann einem Charakter begründet die Ausübung des Dienstes verbieten. Die Dauer des Verbotes hängt von der Art des Vergehens ab, allerdings können Dienstverbote von mehr als 1 Mission bzw. länger als 1 Woche nur vom Kommandanten erteilt werden. Während der Sperre kann der Charakter keine PP/XP erwerben, jedoch uneingeschränkt am Spiel teilnehmen. Anmerkung: Die Frist von 1 Woche betrifft Forencharaktere.

Verlust von Prestigepunkten (§1, §2 + §3) Kommandanten, Stabsoffiziere (Spielleiter), Geschwaderführer und deren Stellvertreter können eine Disziplinarstrafe (ugs. Diszi) gegenüber einem Charakter aussprechen. Der Kommandant ist zwingend zu informieren. Der Prestigeverlust wird durch die Streichung von Offiziersprivilegien oder niederen Arbeiten herbeigeführt. Der Abzug von bis zu 20 PP obliegt dem Kommandanten.

Verlust des Dienstgrades (§2 + §3) Der Charakter verliert seinen aktuellen Dienstgrad. Der Umfang der Degradierung wird von einer Kommission festgelegt. Die Kommandanten, Stabsoffiziere (Spielleiter), Geschwaderführer sowie deren Stellvertreter haben das Recht einen Antrag auf Degradierung eines Charakters zu stellen, müssen aber triftige Gründe vorbringen.

Unehrenhafte Entlassung (§3) Die Entscheidung darüber wird ausschliesslich von einer Kommission getroffen. Die Entlassung kann wahlweise zeitlich begrenzt oder permanent sein. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate.

Gefängnisstrafe oder Exekution (§4) Eine Gefängnisstrafe oder die Exekution eines Soldaten wird ausschliesslich von einer Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller Beweise und Anhörung aller Zeugen angeordnet werden.

3.5.6 Zusammensetzung einer Kommission (Kriegsgericht)

Der Marschall bestellt bei Bedarf eine Kommission ein, welche sich folgendermassen zusammensetzt:

  • Marschall als Vorsitzender
  • 3 zufällig bestimmte Kommandanten (per Losverfahren)
  • A2-Leiter
  • Der anklagende Kommandant übernimmt die Funktion des Anklägers.

Sollte ein Teilnehmer der Kommission direkte Berührungspunkte (z.B. Kmd./SL des Angeklagten sein, Pilot im gleichen Geschwader o.ä.) zum Fall haben, kann der Stellvertreter (Stellv. Marschall, Stabsoffizier, Wiederholung des Loses,...) die Aufgabe übernehmen.

Existiert kein unmittelbarer Vertreter (z.B. kein ernannter Stellvertretender Marschall) wird ein zusätzlicher Kommandant per Losverfahren als Vertetung ausgewählt. Sind nicht genügend Kommandanten verfügbar, können auch Stabsoffiziere in ständiger Funktion im Losverfahren aufgenommen werden.

Beschlüsse der Kommission können nur durch ein Communityveto aufgehoben werden.

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